Sommer, Sonne – und schon wieder eine Hiobsbotschaft aus Karlsruhe?
Dieser Tage starten viele – vielleicht auch Sie – in den wohlverdienten Sommerurlaub. Sommer, Sonne, Strand und Meer. Was mag da schon auf den letzten Metern noch schiefgehen? Der Blick in den Rückspiegel verheißt jedoch nichts Gutes: Auf den Tag genau vor drei Jahren war es der Berliner CDU-Abgeordnete Thomas Heilmann, der per Eilantrag vor das Bundesverfassungsgericht zog, um das sogenannte Heizungsgesetz der Ampel zu stoppen.
Das Ergebnis ist bekannt: Im Sommer 2023 meldete sich das angerufene Gericht um 21.27 Uhr zu Wort, um Heilmann vorläufig recht zu geben. In dieser Woche hat sich die Geschichte zwar nicht wiederholt, aber ein Stück weit gereimt: Schon wieder wollten regierungstragende Fraktionen ein Gesetz, jetzt die Krankenkassenreform, noch vor den großen Ferien durch das Parlament bringen. Hierfür gingen den Abgeordneten am Sonntag rund 300 Seiten Änderungsanträge zu. Das sei zu viel, zu knapp, meinte der Grünen-Abgeordnete Janosch Dahmen – und auch er zog nach Karlsruhe.
Anders als in der Causa Heilmann verkündete der Zweite Senat am Donnerstag aber bereits um 13.02 Uhr seine Entscheidung: Die Eilanträge von Dahmen und dem Linken-Abgeordneten Ates Gürpinar, der sich der Sache zwischenzeitlich angeschlossen hatte, bleiben ohne Erfolg. In diesem Jahr also keine sommerliche Hiobsbotschaft aus Karlsruhe.
Pünktlich zum Start in die parlamentarische Sommerpause – auch das hat inzwischen Tradition – ziehen wir in Folge 397 des F.A.Z. Einspruch-Podcasts Bilanz: Was hat Schwarz-Rot in der Rechtspolitik umgesetzt, und wo hakt es noch? Ein Beispiel: Union und SPD haben sich im Koalitionsausschuss darauf geeinigt, dass der Vergesellschaftung von privaten Mietwohnungsbeständen – bislang vor allem im Land Berlin in der Diskussion – per Bundesgesetz einen Riegel vorgeschoben wird. Der Autor unseres „Artikels der Woche“, Ex-Bundesjustizminister Marco Buschmann, begrüßt diesen Vorstoß der Regierung – und benennt auch zwingende verfassungsrechtliche Argumente.
Mich interessiert Ihre Meinung: Welche Bilanz ziehen Sie vor der Sommerpause? Sind Sie mit der Arbeit von Schwarz-Rot zufrieden? Schreiben Sie mir an redaktioneinspruch@faz.de.
Ich wünsche Ihnen einen guten Start ins Wochenende!
Letzte Woche haben wir Sie gefragt, ob Sie die Forderung unserer Gastautorin Anne König teilen, wonach der Missbrauch von Kindern künftig nicht mehr verjähren soll. Dazu haben uns zahlreiche Zuschriften erreicht, darunter auch sehr persönliche. Der Tenor ist eindeutig: Mit wenigen Ausnahmen unterstützen viele unserer Leser den Reformvorstoß. So weist etwa Einspruch-Leserin Christine Rösch darauf hin, dass viele Betroffene ein Leben lang unter den Folgen des Missbrauchs leiden. Zudem seien sie häufig emotional abhängig, sodass es oft lange dauere, bis sie den Schritt wagten, gegen ihre Peiniger aufzustehen und sich Hilfe zu suchen. Wir werden das Thema weiter aufmerksam verfolgen und Sie informieren, sobald sich hier etwas tut.
Auf Plakaten und Transparenten forderten Aktivisten in Berlin unter anderem einen Mietendeckel und die Enteignung der Wohnungsbau-Gesellschaften. dpa
Das Ende der Vergesellschaftungsträume
Von Marco Buschmann
In Berlin tobt seit Jahren ein Streit um die Enteignung von Wohnungsbaugesellschaften. Dem will die Koalition per Bundesgesetz einen Riegel vorschieben. Das ist politisch klug – und gut begründbar.
Artikel 15 des Grundgesetzes (GG) erlaubt es, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel „zum Zwecke der Vergesellschaftung" per Gesetz in Gemeineigentum zu überführen. Die Vorschrift ist totes Recht. Der historische Verfassungsgeber wollte die Frage der Wirtschaftsverfassung nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges noch offenhalten, um einen breiten Konsens für das Grundgesetz herzustellen.
Neubauten sind Mangelware
Die historische Entwicklung hat die Frage der Wirtschaftsverfassung jedoch längst entschieden: Erst haben die Westdeutschen den Erfolg der Sozialen Marktwirtschaft in Form des Wirtschaftswunders umarmt. Dann haben sich die Ostdeutschen der blamabel zusammengebrochenen Kommandowirtschaft des real existierenden Sozialismus durch friedliche Revolution entledigt und ihrem Wunsch nach Sozialer Marktwirtschaft Ausdruck verliehen.
Zudem legt das europäische Primärrecht die Europäische Union in Artikel 3 Absatz 3 EU-Vertrag auf eine „wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft“ fest. Am konsequentesten wäre es also, Artikel 15 GG als Verfassungsfossil längst vergangener Zeiten zu streichen.
Die faktisch tote Norm geht freilich seit einigen Jahren wie ein Wiedergänger im Bundesland Berlin umher: Ein Volksentscheid über die Enteignung von Wohnungsbaugesellschaften parallel zur Bundestagswahl 2021 fand eine Mehrheit. Die CDU-geführte Koalition im Berliner Abgeordnetenhaus brachte 2026 ein Vergesellschaftungsrahmengesetz auf den Weg. Die baupolitischen Folgen sind verheerend. Niemand möchte mehr Neubau für Wohnungsbaugesellschaften finanzieren, wenn die Vergesellschaftung droht. Denn Artikel 15 sieht zwar eine Entschädigung vor. Die kann aber unterhalb des Marktwertes liegen. Auf dieses latente Verlustrisiko möchte sich niemand einlassen.
Dr. Marco Buschmann ist Bundesminister der Justiz a.D. und Rechtsanwalt der Sozietät White & Case LLP. dpa
Ist ein „Sperrgesetz“ zulässig?
Vor diesem Hintergrund ist es wohnungsbaupolitisch folgerichtig, dass der Koalitionsausschuss Anfang Juli beschlossen hat, dieses Risiko zu beseitigen.
In Punkt 18 Absatz 3 des Beschlusstextes heißt es: „Um den privaten Wohnungsbau nicht zu gefährden, wird durch Bundesgesetz geregelt, dass die Verstaatlichung privater Mietwohnungsbestände durch Vergesellschaftungsgesetze auf Länderebene nicht mehr möglich ist.“ Einige Stimmen bezweifeln allerdings, ob ein solches „Sperrgesetz“ verfassungsrechtlich zulässig sei. Diese Zweifel überzeugen jedoch nicht.
Wer sich auf Artikel 15 des Grundgesetzes beruft, muss gleichzeitig Artikel 74 Absatz 1 Nr. 15 GG akzeptieren. Dort ist festgelegt, welche staatliche Ebene die Kompetenz für eine mögliche Vergesellschaftung besitzt. Sie ist hier der konkurrierenden Gesetzgebung zugewiesen. Das bedeutet, dass die Länder nur insoweit befugt sind, wie der Bund keinen Gebrauch von seinem Recht zur Regelung gemacht hat. Umgekehrt bedeutet das: Der Bund darf die Materie regeln und was der Bund regelt, dürfen die Länder nicht mehr regeln.
Was die Gegenmeinung übersieht
Die Gegenmeinung trägt vor, dass sich der Verfassungsgeber nun einmal für die Existenz von Artikel 15 GG entschieden habe. Der Bundesgesetzgeber könne diese Entscheidung nicht durch einfaches Gesetz umkehren. Doch diese Auffassung übersieht zwei Argumente.
Erstens: Artikel 15 ist bloße politische Option, nicht Handlungspflicht. Der bewusste Verzicht auf eine Option, deren Konsequenzen der Bundesgesetzgeber als ausgesprochen nachteilig bewertet, ist Ausübung von Gestaltungsspielraum. Genau diesen Gestaltungsspielraum weist Art. 74 Absatz 1 Nr. 15 GG dem Bundesgesetzgeber zu. Nach ständiger Rechtsprechung kann der bewusste Verzicht auf eine Regelung, also etwa der Verzicht auf die Option zur Vergesellschaftung, Sperrwirkung entfalten, wenn der Bund einen Bereich erkennbar erschöpfend ordnen möchte.
Zweitens: Der Beschluss des Koalitionsausschusses zielt gerade nicht auf die „Totalsperrung“ von Artikel 15 GG ab. Ein entsprechender Gesetzentwurf wird aus dem Anwendungsbereich „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel“ die Elemente Immobilien mit Wohnbebauung zur Miete und ggf. Anteilseigentum an Unternehmen, die zu wesentlichen Teilen Wohnimmobilien zu Vermietungszwecken in ihrer Bilanzführen, herausgreifen und nur diese regeln. Von einer vollständigen Umkehrung der Wertung aus Artikel 15 GG kann daher keine Rede sein. Ein solches Gesetz ließe jede Menge potenzieller Vergesellschaftungssubstanz übrig.
Eine Aktivistin fordert in Berlin die Enteignung der Deutsche Wohnen Immobiliengesellschaft. Julia Zimmermann
Warum der Beschluss richtig ist
Wen das nicht überzeugt, dem sei höchst hilfsweise folgendes gesagt: Der Bundesgesetzgeber könnte von der konkurrierenden Gesetzgebung auch so Gebrauch machen, dass er den einzig zulässigen Fall einer Vergesellschaftung von Mietwohnungsbeständen regelt. Das konnte etwa ein Zustand sein, in dem der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG festgestellt wird und die Unterbringung von Binnenflüchtlingen auf dem Gebiet des Bundes mit keinem milderen Mittel mehr zu gewährleisten wäre.
Ein solches Gesetz wäre sachlich ohne weiteres begründbar, weil sich die internationale Sicherheitslage dramatisch verschärft hat. Eine solche positive und gleichermaßen umfassende Regelung kehrte keinesfalls die Wertung aus Artikel 15 GG um, sondern macht, ganz im Gegenteil, von ihr Gebrauch.
Fazit bleibt also: Der Beschluss des Koalitionsausschusses ist wohnungsbaupolitisch richtig. Denn er wird bei entsprechender Umsetzung dafür sorgen, dass Neubau von Wohnungen für Wohnungsbaugesellschaften in Berlin wieder finanzierbar wird. Zugleich ist ein entsprechendes Gesetz bei kluger Ausgestaltung auch verfassungskonform. Es bleibt zu hoffen, dass es rasch auf den Weg gebracht wird.
Zusammenfassung: Ein Berufungsgericht in Paris hat Marine Le Pens Unwählbarkeitsstrafe in eine Bewährungsstrafe umgewandelt, sodass die Vorsitzende der RN-Fraktion bei der Präsidentenwahl antreten darf. Le Pen kündigte umgehend ihre Kandidatur an und präsentierte ein vorbereitetes Wahlplakat mit dem Slogan „Für Frankreich – die Wiedergeburt". Ihren politischen Ziehsohn Jordan Bardella drängte sie in die Nebenrolle eines möglichen Premierministers. Mit einer Beschwerde beim Kassationshof will sie verhindern, dass die Haftstrafe mit Fußfessel vor der Wahl vollstreckt wird. Das Gericht hatte sie wegen Veruntreuung von EU-Geldern verurteilt.
Jordan Bardella, Vorsitzender des Rassemblement National, verlässt nach einer Parteisitzung am Dienstag die RN-Zentrale in Paris. Reuters
Zusammenfassung: Anne Brorhilker, Vorständin der Bürgerbewegung Finanzwende, kritisiert die geplante Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes durch die Bundesregierung scharf. Die Reform soll Auskunftsrechte künftig auf natürliche Personen mit einem „berechtigten Interesse" beschränken. Damit werde der voraussetzungslose Informationszugang abgeschafft, den der Gesetzgeber 2006 bewusst eingeführt habe. Brorhilker betont, das bestehende Gesetz enthalte bereits umfangreiche Ausnahmen zum Schutz personenbezogener Daten und der öffentlichen Sicherheit. Statt eines Rückschritts zum abgeschotteten Staatsapparat brauche es mehr proaktive Transparenz, die laut einer Befragung 83 Prozent der Bürger wünschten.
Die ehemalige Oberstaatsanwältin Anne Brorhilker, Co-Geschäftsführerin der Bürgerbewegung Finanzwende e.V., steht in den Büroräumen des Vereins. dpa
Zusammenfassung: Das Bundesverfassungsgericht hat über den Präventivgewahrsam im bayerischen Polizeiaufgabengesetz verhandelt, das eine Freiheitsentziehung von bis zu zwei Monaten erlaubt. Die Klägerseite aus Abgeordneten von Grünen, Linkspartei und FDP hält die Regelung für unverhältnismäßig. Bayern verwies darauf, dass ein längerer Gewahrsam in der Praxis extrem selten vorkomme. Angewandt wurde er vor allem gegen Klimaaktivisten der „Letzten Generation", die polizeiliche Anordnungen wiederholt missachtet hatten. Die bayerische Regierung betonte, das Instrument sei als Druckmittel zur Rechtsdurchsetzung und zur Verhinderung terroristischer Taten nötig.
Klimaaktivisten nahmen 2022 entgegen einer Anordnung der Stadt München an einer Klebeaktion der Gruppe Letzte Generation teil. dpa
Zusammenfassung: Die Gesellschaft für Freiheitsrechte verteidigt ihr Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der AfD gegen Kritik der Juristen Hoven und Vöhringer. Das Gutachten stütze sich auf zwei tragende Säulen: die Demokratiefeindlichkeit der Partei und ihren systematischen Angriff auf die Menschenwürde. Die Kritiker hätten die erste Säule übergangen und die zweite nur punktuell behandelt, ohne die Gesamtargumentation nachzuvollziehen. Ein achtköpfiges Expertenteam habe drei Millionen Datenpunkte ergebnisoffen ausgewertet, was unabhängige Staatsrechtler bestätigten. Zahlreiche Negativbefunde etwa zum Parlamentarismus oder strukturellem Antisemitismus belegten die methodische Zurückhaltung.
Zusammenfassung: Das Bundesverfassungsgericht hat Eilanträge des Grünen-Abgeordneten Janosch Dahmen und des Linken-Abgeordneten Ates Gürpinar gegen die Krankenkassenreform abgelehnt. Der Bundestag kann damit wie geplant noch in dieser Woche über das Gesetz abstimmen. Dahmen hatte argumentiert, die Beratungszeit für die rund 300 Seiten langen Änderungsanträge sei zu knapp bemessen gewesen. Er zog Parallelen zum Gebäudeenergiegesetz 2023, als ein CDU-Abgeordneter erfolgreich eine längere Beratungszeit erstritten hatte. Der Zweite Senat begründete seine Entscheidung wegen besonderer Eilbedürftigkeit zunächst nicht und will die Begründung nachreichen.
Zusammenfassung: Das Landgericht Zweibrücken hat einen 26 Jahre alten Mann zu zehn Jahren Haft wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt, nachdem er zuvor einen Zugbegleiter in einem Regionalexpress tödlich verletzt hatte. Das Gericht sah keinen Tötungsvorsatz, urteilte aber, dass der Angeklagte den Tod des Opfers durch die Brutalität seiner Schläge leichtfertig in Kauf nahm. Angehörige des getöteten Zugbegleiters kritisieren das Urteil als zu milde und sprechen von einem Fehlurteil. Sie wollen Revision einlegen.
Der Sommer ist längst in Deutschland angekommen – in den ersten Bundesländern haben die Schulferien schon begonnen, und auch in Berlin packen die Politiker langsam ihre Koffer und verabschieden sich in die parlamentarische Sommerpause. Für uns der ideale Moment, um in Folge 397 des F.A.Z. Einspruch Podcasts eine Zwischenbilanz zu ziehen.
Es hat fast drei Wochen gedauert, bis Donald Trump das erste Mal erkennbar Einfluss auf das Geschehen bei der Fußball-Weltmeisterschaft genommen hat. Am Montag bestätigte der Präsident der Vereinigten Staaten in Washington: Er hat am vergangenen Mittwoch den Präsidenten des Internationalen Fußball-Verbandes (FIFA) angerufen.
Gianni Infantino möge sich, Infantinos FIFA möge sich um die Rote Karte kümmern, die der beste Stürmer der amerikanischen Mannschaft, Folarin Balogun, gegen Bosnien und Hercegovina gesehen hatte. Balogun war, wie in den Regeln der FIFA vorgesehen, für ein Spiel gesperrt worden. Am Sonntag teilte die FIFA der Welt nun mit, Balogun dürfe am Dienstag (2.00 Uhr MESZ im
F.A.Z.-Liveticker zur Fußball-WM, in der ARD und Magenta TV) im Achtelfinale gegen Belgien spielen. Baloguns Sperre wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Trump begrüßte das Freispiel für Balogun bei Truth Social mit einem Post, auf den der Account des Weißen Hauses ein „USA – USA – USA“ und ein Weißkopfseeadler-Emoji setzte. So drückt sich das Fußballfieber in Washington am Wochenende des 250. Staatsgeburtstags aus. Es muss aufregend sein, wenn man die Regeln selbst bestimmen kann. Oder Geschenke von der FIFA bekommt.
Der Anschein der Einflussnahme ist ein GAU
Für die Weltmeisterschaft ist schon der Anschein einer solchen Einflussnahme – von der angesichts der Beziehung zwischen Trump und Infantino niemand überrascht sein kann – der größte anzunehmende Unfall, der GAU. Er untergräbt die Integrität des Spiels. Es ist der Anfang vom Ende.
Die Regeln der FIFA sind eindeutig. Eine Rote Karte zieht eine Sperre von einem Spiel nach sich, je nach Schwere des Vergehens wird die Sperre ausgeweitet. Der belgische Verband verweist auf ein Rundschreiben der FIFA, versandt im Mai, in dem mit Blick auf die WM explizit auf die Sperre nach Roten Karten hingewiesen worden war. Man prüfe alle in Betracht kommenden Schritte, schreiben die Belgier.
Gegen die schamlose Dreistigkeit in diesem Fall müssten Fußballverbände in aller Welt Sturm laufen. Sie müssten umgehende Rücktrittsforderungen an die Adresse Infantinos nach sich ziehen. Der FIFA-Präsident riskiert das Ein und Alles des Sports, die Autonomie.
Oder sollen künftig die Politiker an die Stelle der Verbandschefs treten? Eine absurde Vorstellung, und doch Realität. Soll als Nächster Friedrich Merz bei Infantino durchklingeln, ob nicht in Sachen Tah-Treffer gegen Paraguay doch noch etwas geht?
Dass Folarin Balogun gegen Belgien spielen darf, wäre auch ohne Trumps Einmischung ein Skandal. Mit dem Anruf des verurteilten Straftäters im mächtigsten Amt der Welt wird die Weltmeisterschaft nicht nur bei der Einreise in die Vereinigten Staaten von seiner Politik verseucht, sondern auch auf dem Spielfeld. Infantino, der FIFA-Präsident, hat zugesehen, wie Omar Artan, der Schiedsrichter aus Somalia, abgewiesen wurde, Opfer des Rassismus der Regierung der Vereinigten Staaten wurde.
Jetzt, dreieinhalb Wochen später, hilft seine FIFA nach, den Wettbewerb nach den Wünschen Trumps auszurichten. Damit gefährdet Infantino die Zukunft der FIFA. Es wird Zeit für laute Opposition. Wer das nicht erkennt, wer Infantinos Spiel mitspielt, wer schweigt, wer sich duckt und möglichst klein macht angesichts der Ungeheuerlichkeiten bei dieser Weltmeisterschaft, der verrät den Sport.
Alte Gewissheiten verlieren ihre Gültigkeit, wirtschaftliche Verflechtungen gewinnen an Bedeutung: Ein Urteil des EuGH fordert von kommunalen und staatlichen Auftraggebern ein Umdenken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Fachkräftemangel, neue Jobprofile, bessere Gehälter: Warum der Quereinstieg für Akademiker heute attraktiver ist denn je und in welchen Branchen die besten Chancen warten.
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• Brüssel: Eine Expertengruppe der EU-Kommission gibt ihre Empfehlung zum Social-Media-Verbot ab.
Dienstag, 14. Juli 2026
• Den Haag: Statuskonferenz des Internationalen Strafgerichtshofs im Verfahren wegen des Verdachts auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegen den früheren Staatspräsidenten der Philippinen, Rodrigo Duterte.
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