Gibt es ein Tempolimit à la Bundestag? Diese Frage treibt das Bundesverfassungsgericht seit ziemlich genau drei Jahren um. Zur Erinnerung: Im Sommer 2023 wollte die Ampelkoalition noch vor Beginn der Ferien das sogenannte Heizungsgesetz durch das Parlament bringen. Der Rest ist Geschichte: Der Abgeordnete Thomas Heilmann ging nach Karlsruhe, zog siegreich von dannen – und stoppte das Gesetz.
Der „Heilmann-Beschluss“ bremste das Heizungsgesetz indes nur vorläufig aus. Bereits im September 2023, unmittelbar nach der Sommerpause, nahm der Bundestag das Heizungsgesetz – des vorläufigen Zwischenrufs aus Karlsruhe zum Trotz – an. Und auch Heilmanns persönlicher juristischer Erfolg sollte sich in der Hauptsache, über die das Gericht in dieser Woche entscheiden musste, nicht noch einmal wiederholen: Am Donnerstag erklärte Gerichtsvizepräsidentin Ann-Katrin Kaufhold, die Verfassung setze der „Beschleunigung von Gesetzgebungsverfahren eine Grenze, aber nicht im Sinne eines bezifferten Tempolimits“.
Das Bundesverfassungsgericht hat also darauf verzichtet, Parlament und Regierung starre Zeitvorgaben ins Stammbuch zu schreiben. Bemerkenswert ist, dass der Senat ausdrücklich auf die in der digitalisierten Welt veränderte Beratungskultur Bezug genommen hat. Welche Argumente am Ende den Ausschlag gegeben haben, hat unser Berlin-Korrespondent Stephan Klenner für Sie aufgeschrieben.
Und dann ist da noch die Debatte über die Leihmutterschaft. Vergangene Woche war bekannt geworden, dass Jens Spahn und sein Ehemann über eine Leihmutter in den USA ein Kind bekommen haben. Spahn trat am Samstag vom Amt als Fraktionsvorsitzender zurück. Mit Noch-Kanzleramtsminister Thorsten Frei ist bereits ein Nachfolger gefunden. Was bleibt, ist die Debatte über die Leihmutterschaft. In unserem „Artikel der Woche“ leuchtet unser Gastautor Anatol Dutta die rechtlichen Rahmenbedingungen der Leihmutterschaft aus, benennt Widersprüche und gibt Orientierung für die laufende Debatte.
Zum Schluss möchte ich Ihnen noch unseren „Kommentar der Woche“ empfehlen. In diesen Minuten berät die Versammlung der Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofs auf einer Sondersitzung in New York über die Amtsenthebung von Chefankläger Karim Khan. Der Ausgang ist ungewiss. Bis zuletzt haben die USA politischen Druck auf die Mitgliedstaaten ausgeübt. Mein Kollege Finn Hohenschwert meint, dass diese sich hiervon nicht leiten lassen dürften: „Über die Zukunft Khans darf allein die Beweislage entscheiden, nicht das Machtinteresse Washingtons.“
Mich interessiert Ihre Meinung: Wie viel Zeit sollte sich der Bundestag nehmen, um Gesetze zu beraten? Sind Gesetze, denen eine lange Debatte vorausgegangen ist, am Ende die besseren Regeln? Schreiben Sie mir an redaktioneinspruch@faz.de.
Ich wünsche Ihnen einen guten Start ins Wochenende!
Letzte Woche haben wir Sie gefragt, ob Sie Verständnis für eine Leihmutterschaft im Ausland haben und ob Deutschland die gesetzlichen Regeln lockern oder verschärfen sollte. Die Resonanz war außergewöhnlich, was uns zeigt, dass Sie das Thema bewegt. Einspruch-Leserin Andrea Gayk schreibt: „Ich gebe zu, ich habe kein Verständnis für eine Leihmutterschaft, am wenigsten im Ausland. Ich bin der Ansicht, die Gesetze sollten verschärft und die Leihmutterschaft – wenn es überhaupt eine Indikation dafür gibt, das werde ich nicht abschließend beurteilen – nur begleitet stattfinden, also mit Unterstützung für Eltern, Leihmutter und Kind. Oder sie sollte ganz untersagt werden.“ Einen anderen Aspekt streicht Martina Kewenig heraus, die selbst auch als Kinder- und Jugendärztin tätig ist: „In
meinem beruflichen Alltag begegne ich Kindern, die durch eine Leihmutterschaft geboren wurden.“ Deshalb sei nicht die entscheidende Frage, „ob wir Leihmutterschaft moralisch gutheißen. Vielmehr sollten wir uns fragen, ob ein nationales Verbot sein Ziel überhaupt erreicht.“ Ihr Fazit: „Gesellschaftliche Realität lässt sich nicht allein durch Verbote verändern. Sie verlangt nach verantwortungsvollen Antworten.“
Das Verbot der Leihmutterschaft gilt in Deutschland nur bis zur Landesgrenze. dpa
Deutsche Doppelmoral beim Babykauf
Von Anatol Dutta
Unsere Rechtsordnung verdammt die Leihmutterschaft im Inland – und schaut weg, wenn Paare dafür ins Ausland fahren. Statt den Kopf in den Sand zu stecken, wäre eine ehrliche Debatte nötig.
Bei so manchem im Familienrecht Tätigen dürfte die durch Jens Spahns Kinderglück ausgelöste öffentliche Debatte gewisses Erstaunen auslösen. Blickt man in die Praxis der deutschen Personenstandsbehörden und Gerichte der vergangenen Jahre, so ist dasjenige, was nun Jens Spahn politisch zum Verhängnis wurde, vom deutschen Recht gebilligter Alltag: die Elternschaft inländischer Wunscheltern für ein Kind, das im Ausland von einer Leihmutter geboren wurde.
Widersprüche des deutschen Rechts – und ihre Auflösung
Die Durchführung einer Leihmutterschaft im Ausland durch Wunscheltern aus der Bundesrepublik ist nicht strafbar. Das deutsche Embryonenschutzgesetz gilt nicht weltweit – und kriminalisiert ohnehin nicht die Handlungen der Eltern und der Leihmutter. Vielmehr finden die jeweiligen lokalen Vorschriften über die Grenzen der Reproduktionsmedizin Anwendung. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 ist ferner eine durch ein ausländisches Gericht begründete oder festgestellte Elternschaft der Wunscheltern grundsätzlich bei uns anzuerkennen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um verschieden- oder gleichgeschlechtliche Elternpaare handelt.
Wer im Inland kein Kind austragen lassen darf, findet im Ausland einen Weg – und kehrt mit anerkannter Elternschaft zurück. Frank Röth
Allein wenn die Wunscheltern genetisch mit dem von der Leihmutter geborenen Kind nicht verwandt sind, weil eine fremde Ei- und Samenzelle verwandt wurde, soll eine Elternschaft der Wunscheltern gegen die deutsche öffentliche Ordnung – gegen den ordre public – verstoßen. So hat jedenfalls im Mai der Bundesgerichtshof entschieden. Allerdings weisen die Karlsruher Richter darauf hin, dass eine Adoption des Kindes durch die Wunschmutter möglich sein muss. Im konkreten Fall hatte eine Frau aus Deutschland als alleiniger Elternteil eine Leihmutterschaft in Mexiko veranlasst.
Auf den ersten Blick mag diese äußerst liberale Haltung gegenüber Leihmutterschaften im Ausland widersprüchlich erscheinen, angesichts des umfassenden Verbots dieser Reproduktionsmethode im Inland. Allerdings ist der Spielraum des deutschen Rechts bei Auslandsleihmutterschaften beschränkt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aus dem Recht des Kindes auf Privatleben abgeleitet, dass eine Elternschaft der Wunscheltern im Inland nicht ausgeschlossen sein darf. Die Abschreckungswirkung des inländischen Leihmutterschaftsverbots soll nicht zulasten des Kindes gehen.
Erzwungene Liberalität
Das Kind weisen die Anbieterrechtsordnungen (etwa einiger US-Bundesstaaten, einzelner mexikanischer Bundesstaaten und der Ukraine) den Wunscheltern zu, die Rechtsordnungen, aus denen die Wunscheltern stammen, aber der Leihmutter. In einem der kürzesten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in § 1591, heißt es knapp: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat“, bei einer Leihmutterschaft also die Leihmutter und nicht die Wunschmutter, selbst wenn diese die Eizelle zur Verfügung gestellt hat. Würde die Elternschaft der Wunscheltern nicht anerkannt, so wäre das Kind rechtlich meist staatenlos und faktisch elternlos.
Die Anbieterrechtsordnungen reagieren sogar teils auf diese – erzwungene – Liberalität des deutschen Rechts. So wird eine Elternschaft der Wunscheltern nach ausländischem Recht regelmäßig nur anerkannt, wenn diese durch eine Gerichtsentscheidung aus dem betreffenden Staat begründet oder festgestellt wurde. Ergibt sich die Elternschaft der Wunscheltern, wie etwa nach ukrainischem Familienrecht, bereits aus dem Gesetz ohne gerichtliche Entscheidung, müsste aus deutscher Sicht das ausländische Recht überhaupt anwendbar sein. Dies setzt nach den einschlägigen Regelungen regelmäßig einen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Ausland voraus. Ein solcher wird aber meist nicht begründet, wenn das Kind nach der Geburt mit den Wunscheltern ins Inland kommt.
Die Rechtsordnung in Deutschland ist leihmutterschaftsfeindlich. Doch den Kopf in den Sand stecken hilft nicht. dpa
An diese Widersprüchlichkeit haben sich etwa, wie einige deutsche Gerichtsentscheidungen belegen, die am Leihmutterschaftsgeschäft in den Anbieterrechtsordnungen Beteiligten angepasst. Im ukrainischen Leihmutterschaftsmarkt hat sich offenbar herumgesprochen, dass eine Elternschaft der Wunscheltern nach ukrainischem Recht ohne gerichtliche Entscheidung in Deutschland regelmäßig nicht anerkannt wird.
Es muss damit eine (und sei es auch nur die bestehende Rechtslage feststellende) Entscheidung über die Elternschaft her, die dann in Deutschland anerkannt wird. Da eine solche feststellende Entscheidung in vielen Rechtsordnungen verfahrensrechtlich möglich sein wird, haben die Beteiligten es praktisch selbst in der Hand, auf welchem Wege die Elternschaft nach ausländischem Recht im Inland Wirkungen entfaltet.
Ohnmacht und Doppelmoral – auch im Recht
Es besteht damit in einer leihmutterschaftsfeindlichen Rechtsordnung wie Deutschland eine Ohnmacht des Rechts. Eine Elternschaft inländischer Wunscheltern für das einmal geborene Kind ist kaum zu verhindern. Das mag man ignorieren und den Kopf in den Sand stecken. Oder man muss darüber nachdenken, ob nicht doch im Inland eine regulierte Leihmutterschaft zugelassen werden sollte. Hierfür spricht aus Sicht der Familienrechtswissenschaften manches, auch Erfahrungen in anderen (auch europäischen) Rechtsordnungen, die jedenfalls für inländische Paare eine Leihmutterschaft zulassen.
Die Diskussionen angesichts der Causa Spahn zeigen allerdings, dass Teile der deutschen Öffentlichkeit und Politik offenbar noch weit von einem realistischen Blick auf die Problematik entfernt sind. Das sind zudem düstere Aussichten für rechtspolitische Projekte auf der europäischen und internationalen Ebene. Die Europäische Union und die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht loten derzeit die Möglichkeit eines einheitlichen Umgangs mit ausländischen Leihmutterschaften aus.
Deutschland ist offenbar noch nicht bereit für eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Thema und treibt Paare mit unerfülltem Kinderwunsch ins Ausland. Auch das ist eine Doppelmoral – vielleicht sogar eine größere als diejenige, die Jens Spahn nun vorgeworfen wird.
Professor Dr. Anatol Dutta lehrt und forscht an der Ludwig-Maximilians-Universität München.
Zusammenfassung: Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage des CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann gegen das parlamentarische Verfahren zum Heizungsgesetz abgewiesen. Anders als im Juli 2023, als Heilmann mit einem Eilantrag eine Abstimmung vorläufig verhindert hatte, sieht Karlsruhe diesmal die Rechte der Abgeordneten nicht verletzt. Nach Ansicht des Gerichts hatten die Abgeordneten ausreichend Zeit, sich mit dem Gesetzentwurf auseinanderzusetzen und ihre Entscheidungen vorzubereiten. Der Fall zeigt, dass das Gericht zwar parlamentarische Beratungsfristen schützen will, aber nicht jede kurzfristige Gesetzgebung automatisch für verfassungswidrig hält. Entscheidend ist, ob den Abgeordneten tatsächlich genügend Informationen und Beratungszeit zur Verfügung standen.
Ann-Katrin Kaufhold, Vorsitzende des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, am Donnerstag im Verhandlungssaal des Bundesverfassungsgerichts dpa
Zusammenfassung: Frankreich verbietet unter Fünfzehnjährigen vom 1. September an den Zugang zu sozialen Netzwerken wie Instagram, Tiktok, Facebook oder X. Bestehende Konten Minderjähriger sollen bis Anfang 2027 gesperrt werden. Die Altersüberprüfung soll über Ausweisdokumente und eine vertrauenswürdige dritte Partei erfolgen, um Daten nicht direkt an die Plattformen weiterzugeben. Kritiker wie der Lobbyverein „La Quadrature du Net“ warnen vor dem Ende der Anonymität im Netz. Die Linkspartei LFI stimmte geschlossen dagegen, die RN-Fraktion enthielt sich. Digitalministerin Anne Le Hénaff erarbeitet nun die Ausführungsbestimmungen.
Eine französische Jugendliche am Smartphone. Picture Alliance
Zusammenfassung: Die Berliner Nichtregierungsorganisation Sea-Watch weist Berichte von „Le Figaro“ und „Il Giornale“ zurück, wonach die Organisation 90 Migranten direkt von libyschen Schleppern übernommen habe. Sie spricht von einer rechten Hetzkampagne und einer irreführenden Darstellung. Die Zeitungen stützen sich auf Frontex-Videos, die zeigen, wie zwei Sea-Watch-Schlauchboote ein mutmaßlich aus Libyen stammendes Schnellboot mit zahlreichen Migranten an Bord ansteuern.
Das Schiff Sea-Watch 5 der deutschen Hilfsorganisation Sea-Watch im Hamburger Hafen im Jahr 2022. dpa
Zusammenfassung: Das Bundesverfassungsgericht hat das Bundesinnenministerium wegen des Umgangs mit dem afghanischen Aufnahmeprogramm „Menschenrechtsliste“ gerügt. Eine pauschale Erklärung, frühere Aufnahmezusagen seien „ungültig und erloschen“, verstoße gegen das Willkürverbot. Das Ministerium muss die Ablehnung im konkreten Einzelfall ausführlicher begründen. Einen Anspruch der betroffenen Afghanin auf Einreise stellte das Gericht jedoch nicht fest. Bis zur neuen Entscheidung muss Deutschland sie in Pakistan vor Verhaftung und Abschiebung schützen.
Zusammenfassung: Die Bundesanwaltschaft hat vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Anklage gegen vier mutmaßliche Rädelsführer der Reichsbürger-Gruppe „Königreich Deutschland“ erhoben. Hauptbeschuldigter ist der sechzigjährige Peter Fitzek, der sich 2012 in Wittenberg zum König „Peter I.“ ausrufen ließ und pseudostaatliche Strukturen mit eigener Währung sowie einem Bank- und Versicherungssystem aufbaute. Laut Bundesanwaltschaft erwirtschaftete die als kriminelle Vereinigung eingestufte Gruppierung seit 2020 rund zehn Millionen Euro. Den Angeklagten werden unter anderem illegale Anlage- und Versicherungsgeschäfte, Steuerhinterziehung in Millionenhöhe und bandenmäßige Urkundenfälschung vorgeworfen.
Zusammenfassung: Die neue MeinELSTER+-App ermöglicht seit Juli rund 11,5 Millionen ledigen, kinderlosen Arbeitnehmern und bestimmten Beziehern von Alterseinkünften, eine vorausgefüllte Steuererklärung per Smartphone abzusenden. Die Finanzverwaltung kennt jedoch regelmäßig nicht alle steuermindernden Umstände. Besonders bei Werbungskosten wie Homeoffice-Pauschale, Entfernungspauschale oder doppelter Haushaltsführung lohnt eine genaue Prüfung. Auch Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen sollten ergänzt werden. Belege sind weiterhin aufzubewahren, auch wenn sie nicht ungefragt einzureichen sind.
Zusammenfassung: Der Legaltech-Markt steht vor einem Umbruch, da Techkonzerne wie Anthropic, Open AI und Microsoft verstärkt in KI für die Rechtsbranche investieren. Das 2022 in San Francisco gegründete Unternehmen Harvey, bewertet mit mehr als elf Milliarden US-Dollar, sieht darin eine Bestätigung seines spezialisierten Geschäftsmodells. Deutschlandchef Mihály Gündisch verweist auf über 120 Kunden in der DACH-Region und betont die tiefe Integration in Anwaltstools wie Microsoft Word und Outlook. Mandantendaten könnten ausschließlich auf europäischen Servern verarbeitet werden. Laut einer Studie spare ein durchschnittlicher Nutzer rund 4,3 Stunden pro Woche. Gündisch beobachtet eine Trendwende: Juristen fragten nicht mehr vorrangig nach Risiken, sondern nach Chancen.
Zusammenfassung: Der F.A.Z.-Einspruch-Podcast widmet sich in der zweiten Folge einer Sommerserie dem Berufseinstieg von Juristen in die öffentliche Verwaltung. Caroline Bayn, Referentin im Sächsischen Staatsministerium der Justiz, berichtet über Gesetzgebungsarbeit, die Nähe zur Politik und Karrierevoraussetzungen in der Ministerialverwaltung. Peter Horstmann, Bürgermeister von Warendorf und zuvor Jurist bei der Bezirksregierung, schildert seinen Alltag als Behördenchef. Er spricht über tägliche Entscheidungen, Arbeitspensum und Verdienst. Die siebenteilige Serie beleuchtet klassische wie ungewöhnliche Karrierewege für Juristen.
Die US-Regierung führt eine scharfe Kampagne gegen den Internationalen Strafgerichtshof. Davon sollten sich dessen Unterstützer nicht beeindrucken lassen.
Von Finn Hohenschwert
Eingebettet in die Dünenlandschaft an der Küste von Den Haag liegt der Internationale Strafgerichtshof. Die friedliche Umgebung bildet einen scharfen Kontrast zu dem, was sich hinter der Fassade aus Glas und Stahl abspielt. Hier werden die schwersten Verbrechen verhandelt, zu denen Menschen fähig sind: Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Angriffskriege.
Mit den ehrwürdigen Justizpalästen vergangener Jahrhunderte hat der moderne Bau wenig gemein. Etwas schief ist daher das Bild, das Marco Rubio für seine Kampagne gegen das Weltstrafgericht gewählt hat. In einem Gastbeitrag für das „Wall Street Journal“ kündigt der US-Außenminister an, den Gerichtshof „brick by brick“ zu zerschlagen. Schiefes Bild hin oder her, an der Ernsthaftigkeit seines Vorhabens lässt Rubio keinen Zweifel. Sein Text liest sich wie eine Kriegserklärung.
Der Zeitpunkt hat einige Beobachter überrascht. Gegen amerikanische Soldaten oder Politiker ist in Den Haag zurzeit überhaupt kein Verfahren anhängig. Warum also diese Eskalation und warum gerade jetzt?
Die USA sind nie beigetreten
Als Weltmacht mit globalem Führungsanspruch lassen sich die Vereinigten Staaten seit jeher ungern von anderen vorschreiben, was sie tun dürfen und was nicht. Auch deshalb sind sie dem Weltstrafgericht nie beigetreten. Dass Washington den Gerichtshof mehr als zwanzig Jahre nach seiner Gründung mit solcher Vehemenz bekämpft, hat einen einfachen Grund: Der Strafgerichtshof kann gegen Staatsangehörige von Ländern ermitteln, die seine Autorität nicht anerkennen. Entscheidend ist nicht allein die Nationalität des Täters, sondern der Ort der Tat. Darauf stützten sich auch die Haftbefehle gegen Wladimir Putin und Benjamin Netanjahu.
Rubios Kampagne zielt erkennbar auf Abschreckung. Sie soll Mitarbeiter des Strafgerichtshofs davon abhalten, überhaupt Ermittlungen gegen amerikanische Soldaten oder Politiker aufzunehmen. In seinem Gastbeitrag benennt er sogar die drei Bereiche, in denen sich die Trump-Regierung am verwundbarsten sieht: Abschiebungen nach El Salvador, Angriffe auf Drogenboote vor Venezuela, der Krieg gegen Iran.
Ganz von der Hand zu weisen ist die amerikanische Kritik nicht. Das Völkerrecht beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Wer nicht mitmacht, ist auch nicht daran gebunden. Dass die USA dem Strafgerichtshof fernbleiben, mag man bedauern oder begrüßen. Als souveräner Staat ist es aber ihr Recht. Dass der Gerichtshof trotzdem über das Nichtmitglied urteilen kann, ist nicht frei von Widersprüchen.
Vorwürfe gegen Chefankläger Khan
Gleichzeitig gilt aber auch: Kein Staat wird gezwungen, auf dem Territorium eines Landes tätig zu werden, das den Internationalen Strafgerichtshof anerkennt. Anders gewendet: Wer auf fremdem Staatsgebiet handelt, muss damit rechnen, dass fremdes Recht gilt.
Der Internationale Strafgerichtshof ist gut beraten, sich von der amerikanischen Kampagne nicht einschüchtern zu lassen. Dass Washington dafür einen hohen politischen und diplomatischen Aufwand betreibt, zeigt gerade, welche Bedeutung der Gerichtshof inzwischen hat. Seine Autorität hängt weder von amerikanischer Zustimmung noch von amerikanischer Ablehnung ab. Sie beruht allein auf seiner Fähigkeit, unabhängig und konsequent Recht zu sprechen. Gerade das macht ihn unbequem. Für autoritäre Regime ebenso wie für demokratische Großmächte, die sich internationaler Kontrolle entziehen möchten.
Rubios eigentliche Botschaft richtet sich jedoch weniger an den Gerichtshof als an dessen Mitgliedstaaten. Der amerikanische Außenminister kündigt an, den Druck auf jene Länder zu erhöhen, die Den Haag unterstützen. Für Deutschland könnte das ungemütlich werden. Die Bundesrepublik gehört zu den wichtigsten Unterstützern des Gerichts. Mit der amerikanischen Kampagne dürfte der politische Preis für diese Unterstützung steigen.
Zu einer ersten Loyalitätsprobe kommt es diesen Freitag. Die Mitgliedstaaten des Strafgerichtshofs treten zu einer Sondersitzung zusammen, um über die Zukunft des Chefanklägers Karim Khan zu entscheiden. Khan war es, der den Haftbefehl gegen Netanjahu beantragte und damit den Konflikt mit Washington weiter verschärfte. Ihm werden sexuelle Übergriffe auf eine Mitarbeiterin vorgeworfen. Er selbst weist die Vorwürfe zurück und spricht von einer Schmutzkampagne mit dem Ziel, ihn aus dem Amt zu drängen.
Es liegt nahe, Rubios Vorstoß auch als Versuch zu verstehen, unmittelbar vor der Abstimmung politischen Druck auf die Mitgliedstaaten auszuüben. Es wäre nicht das erste Mal, dass die USA versuchen, Entscheidungen in ihrem Sinne zu beeinflussen. Umso wichtiger ist es, dass die Mitgliedstaaten sich davon nicht leiten lassen. Über die Zukunft Khans darf allein die Beweislage entscheiden, nicht das Machtinteresse Washingtons.
Englisch ist in vielen Unternehmen Alltag, doch beim Arbeitszeugnis endet die globale Selbstverständlichkeit oft an den Grenzen des deutschen Arbeitsrechts. Wer hier zu pragmatisch übersetzt, riskiert mehr als nur sprachliche Ungenauigkeiten.
Das Referendariat muss nicht in Deutschland enden. Eine Referendarin hat ihre Wahlstation bei einer Kanzlei in Tokio absolviert. Wie sie die Station organisiert hat, was sie überraschte und warum sich der Aufwand gelohnt hat.
In unserem Veranstaltungskalender finden Sie auf einen Blick alle Events rund um die Juristische Karriere – für alle, die in der Rechtsbranche beruflich ein- oder aufsteigen wollen.
• Karlsruhe: Der Bundesgerichtshof verhandelt über die Frage, ob Bausparkassen explizit dazu ermächtigt sind, bei sogenannten Riester-Bausparverträgen Jahresentgelte neben den Abschlusskosten pauschaliert zu vereinbaren. Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände.
• Genf: Vor 75 Jahren wurde das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auf einer Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen verabschiedet.
Mittwoch, 29. Juli 2026
• Darmstadt: Vor dem Amtsgericht beginnt der Prozess gegen eine 26 Jahre alte Aktivistin aus Stuttgart wegen Widerstand gegen Polizeibeamte. Die Angeklagte hatte sich auf dem Dach der „Main Hall“ auf dem Osthang der Mathildenhöhe angekettet, wo ein Besucherzentrum gebaut werden soll. Im Dezember 2025 besetzten Aktivisten das Areal mit der Forderung, auf den Neubau zu verzichten.
• London: Der Rechtsstreit zwischen Prinz Harry, Herzog von Sussex, Elton John und weiteren Prominenten und dem Verlag der Zeitung „Daily Mail“ wegen der Beschaffung von Informationen auf nicht legale Weise wird fortgesetzt. Anfang Juli hatte der High Court die Klage abgewiesen. In einer Anhörung geht es nun um das weitere Vorgehen.
Donnerstag, 30. Juli 2026
• Erfurt: Das Bundesarbeitsgericht verhandelt über Sonderkündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 3b KSchG, über eine Probezeitkündigung und Schmerzensgeld sowie über eine Kündigung nach dem Recht des US-Staats Illinois.
• Karlsruhe: Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Frage, ob die Vergabe von Siegeln an Ärztinnen und Ärzte, die diese als „TOP MEDIZINER“ oder „FOCUS EMPFEHLUNG“ auszeichnet, irreführend ist.
• Karlsruhe: Der Bundesgerichtshof verhandelt über die Frage, ob das Weiterleiten privater Chat-Nachrichten an Dritte gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt. Darüber hinaus beschäftigt sich der Urheberrechtssenat im Rechtsstreit der Band Kraftwerk gegen Moses Pelham erneut mit der Zulässigkeit des Tonträger-Samplings.