Noch vor wenigen Tagen strömten die Ungarn in Massen auf Straßen, Plätze – und an die Wahlurnen. Das Votum des Volkes war eindeutig: Wir wollen Péter Magyar! Aus dem Stand errang Victor Orbáns Herausforderer eine Zweidrittelmehrheit im Parlament. Das gibt Magyar dringend benötigten Rückenwind. Immerhin steht er jetzt vor der historischen Aufgabe, Orbáns illiberalen Staat sukzessive rückabzuwickeln.
Doch damit ist die Geschichte Ungarns nicht zu Ende erzählt. Keine zwei Wochen nach der Wahl meldet sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu Wort – mit einem Paukenschlag, der weit über Budapest hinaushallt: Orbáns „Kinderschutzgesetz“, de facto ein Anti-LGBTQ-Gesetz, verstößt umfassend gegen EU-Recht.
In der Sache überrascht das Urteil nicht. Das Gesetz setzt Homosexualität in einen unhaltbaren Zusammenhang mit Pädophilie. Bemerkenswert ist jedoch die Begründung: Erstmals stellt der EuGH eine Verletzung von Artikel 2 des EU-Vertrags fest.
Der Artikel formuliert die Grundwerte der Europäischen Union: Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit sowie die Wahrung der Menschenrechte, insbesondere der Rechte von Minderheiten. Die Luxemburger Richter stellen erstmals klar: Diese Werte sind mehr als wohlklingende Europarechtsprosa. Sie stehen über der nationalen Verfassung. Das hat auch Folgen für Deutschland: EU-Werte schlagen Grundgesetz.
Genau hier setzt unser Gastautor Benedikt Riedl an. In der Sache begrüßt er das Urteil – doch darüber hinaus spart er nicht mit Kritik. Seine These: Der Rückgriff auf Artikel 2 sei für das Ergebnis nicht nötig gewesen. Und mehr noch: „Ein Gericht, das mehr tut, als der Fall verlangt, tut das aus Gründen, die jenseits des Falls liegen.“ Welche Gründe das sein könnten und wie der EuGH mit seiner Argumentation an der Statik des europäischen Verfassungsverbundes rührt, lesen Sie in unserem „Artikel der Woche“.
Auch der „Kommentar der Woche“ von Stephan Löwenstein befasst sich mit dem LGBTQ-Gesetz. Allerdings geht es weniger um die juristischen Kniffe der Luxemburger Richter als vielmehr um den Inhalt des Gesetzes. Mit Recht habe der EuGH das Gesetz verworfen, da es in einem diskriminierenden bis niederträchtigen Duktus gehalten sei. Orbán Ziel dürfte darin bestanden haben, die Opposition zu spalten. Dadurch habe er allerdings einem an sich vertretbaren konservativen Ansinnen durch Maßlosigkeit und taktische Indienstnahme geschadet.
Sollten sie noch auf der Suche nach einem Hörtipp für das Wochenende sein, empfehle ich Ihnen unseren F.A.Z. Einspruch-Podcast. Harald Schmidt hat die Redaktion für ein Gespräch mit Reinhard Müller besucht. Die beiden sprechen über „Gott und die Welt“, sprich Buckelwale, Brandmauern und Blockaden. Lassen Sie sich überraschen!
Und jetzt sind Sie gefragt: Hat Orbán mit dem LGBTQ-Gesetz einem vertretbaren konservativen Anliegen einen Bärendienst erwiesen? Schreiben Sie mir an redaktioneinspruch@faz.de.
Letzte Woche haben wir Sie gefragt, wen Sie sich als nächsten Bundespräsidenten (m/w/d) wünschen. Die Rückmeldungen waren vielfältig – und enthielten auch Namen, die bislang nicht auf unserer Liste standen, etwa Katrin Göring-Eckardt (Grüne) oder Juli Zeh. Eckard Starke aus Offenbach schrieb uns: Ja, es könnte auch einmal eine Frau sein – aber bitte keine Personalie, bei der sich der Eindruck aufdrängt, einem politischen Menschen solle ein „Altersjob“ verschafft werden. Gewünscht sei jemand mit Lebenserfahrung, vor allem aber mit „verbindlicher Würde“ und „Charisma“. Wir sind gespannt, welche Vorschläge in den kommenden Monaten noch hinzukommen.
Die Luxemburger Richter haben Orbáns LGBTQ-Gesetz kassiert – zu Recht. Sie begründen die Entscheidung auch mit den „Werten“ der Union. Das wäre nicht nötig gewesen und hat Folgen weit über Ungarn hinaus.
Am 12. April haben die ungarischen Wähler Viktor Orbán abgewählt. Am 21. April hat der Gerichtshof in Luxemburg ein Gesetz aus dem Jahr 2021 für unionsrechtswidrig erklärt, das nicht heterosexuelle und transgeschlechtliche Menschen aus den öffentlichen Medien und der schulischen Aufklärung drängen sollte. Beide Entscheidungen gingen, im Ergebnis, in dieselbe Richtung. Nur war die eine ein Votum der Bürger, die andere ein Urteil von Richtern. Der Unterschied ist nicht marginal.
Das ungarische Gesetz, um das es ging, war ein schlechtes Gesetz. Es verknüpfte den Schutz von Kindern vor Pädophilie mit dem Verbot, Homosexualität und Geschlechtsumwandlung in Medien und Schulen darzustellen, als wäre das eine wie das andere eine Gefahr. Es stigmatisierte Menschen, um ihnen die Sichtbarkeit zu entziehen, und behandelte eine Gruppe so, als stünde sie außerhalb der Gemeinschaft, der sie angehört.
16 Mitgliedstaaten sind in Luxemburg an der Seite der Kommission aufgetreten. Ungarn stand allein. Der Gerichtshof hat getan, wofür er eingesetzt ist: Er hat dem Gesetz die Grundrechtecharta, die Dienstleistungs- und Medienrichtlinien, die Datenschutzgrundverordnung entgegengehalten. Jede dieser Rügen trägt. Jede für sich würde das Gesetz beseitigen. So arbeitet ein Gericht.
Erst abgewählt, jetzt abgeurteilt: Ungarns Noch-Präsident Viktor Orbán. Reuters
Der Schritt darüber hinaus
An dieser Stelle wäre das Urteil das geworden, was man von einem Gericht erwartet: ein sorgfältig begründeter Schlussstrich unter ein schlechtes Gesetz.
Der Gerichtshof aber hat sich anders entschieden. Er hat zu den tragenden Rügen einen weiteren Schritt hinzugefügt. Erstmals in einem Vertragsverletzungsverfahren hat er festgestellt, dass ein Mitgliedstaat nicht nur gegen eine konkrete Norm des Unionsrechts, sondern gegen Artikel 2 des Unionsvertrages als solchen verstoßen habe – also gegen den Artikel, der die Werte aufzählt, auf denen die Union ruht.
Diese Feststellung war für das Ergebnis nicht nötig. Das Urteil sagt es an einer Stelle selbst: Diese Feststellung kommt zusätzlich zu den bereits festgestellten Verstößen.
Ein Gericht, das mehr tut, als der Fall verlangt, tut das aus Gründen, die jenseits des Falls liegen. Worum es dem Gerichtshof ging, lässt sich an der Funktion erkennen, die Artikel 2 bisher hatte. Er war ein Fundament. Er war nicht als Eingriffsgrundlage gedacht, sondern als das, worauf die Eingriffsgrundlagen ruhen.
Die Verträge sahen für seine politische Durchsetzung das Verfahren nach Artikel 7 vor mit einstimmiger Feststellung im Europäischen Rat, mit qualifizierter Mehrheit für Sanktionen – mit anderen Worten: mit dem Einverständnis der Mitgliedstaaten, die sich aneinander binden. Dieses Verfahren ist schwerfällig, weil es schwerfällig sein soll. Seine hohen Hürden sind keine Schwäche der Werteverteidigung, sondern ihre Form.
Schießt im Urteil zum LGBTQ-Gesetz über das Ziel hinaus: Der EuGH in Luxemburg. dpa
Was ist Rechtsstaatlichkeit?
Was der Gerichtshof nun danebengestellt hat, folgt einer anderen Logik. Er hat Artikel 2 in einem Vertragsverletzungsverfahren zur selbständigen Norm gemacht, deren Verletzung er selbst feststellt, deren Maßstab er selbst bestimmt und deren Anwendungsbereich er selbst zieht. Die Werte der Union sind dieselben geblieben. Die Quelle ihrer juristischen Verbindlichkeit hat sich verschoben. Sie liegt weniger als zuvor in dem, was die Mitgliedstaaten in die Verträge geschrieben haben, und mehr in dem, was ein Urteil morgen aus ihnen machen wird.
Der Gerichtshof hat gesehen, dass das heikel ist, und hat versucht, die Folgen einzuhegen. Nur „offenkundige und besonders schwerwiegende“ Werteverletzungen, sagt er, sollen diesen Weg tragen. Das klingt nach Maß. Nur hat der Vertrag diese Schwelle nicht gezogen. Der Gerichtshof hat sie gezogen, und er wird sie selbst auslegen, im nächsten Fall und im übernächsten.
Rechtsstaatlichkeit heißt, dass die Rechtsfolge vor dem Urteil feststeht, nicht mit ihm. Wenn das, was Artikel 2 verlangt, erst aus dem nächsten Urteil hervorgeht, dann ist dieser Artikel etwas geworden, das er vorher nicht war.
Die eigentliche Nachricht
Ungarn hatte sich in Luxemburg auf Artikel 4 Absatz 2 des Unionsvertrages berufen, auf den Schutz der nationalen Verfassungsidentität. Der Gerichtshof antwortet darauf – und hier liegt die folgenreichste Stelle des Urteils – mit einem Satz, der die Statik des europäischen Verfassungsverbundes berührt. Artikel 4 Absatz 2, sagt er, schützt nur eine Verfassungsidentität, die mit den Werten des Artikels 2 in Einklang steht.
Bisher war Artikel 4 Absatz 2 ein eigenständiges Gegengewicht. Eine Klammer, die den Mitgliedstaaten einen Schutzraum ließ, den selbst das Unionsrecht nicht überformen darf. Von heute an ist er eine nachgeordnete Klausel, deren Inhalt aus Artikel 2 heraus bestimmt wird – und Artikel 2 bestimmt der Gerichtshof. Die Verfassungsidentität der Mitgliedstaaten ist damit keine selbständige Größe mehr neben den Unionswerten. Sie ist eine Funktion von ihnen.
Das ist, im Verhältnis der Rechtsordnungen, die eigentliche Nachricht des Tages. Sie wird bleiben, wenn der ungarische Fall längst vergessen ist.
Demonstration gegen Orbáns LGBTQ-Gesetz. Picture Alliance
Woher Werte kommen
Werte gelten nicht, weil Richter sie aussprechen. Sie gelten, weil freie Gesellschaften sie sich gegeben haben. Die Union ruht auf den Verfassungsordnungen ihrer Mitgliedstaaten, nicht umgekehrt. Artikel 2 enthält im zweiten Satz eine Feststellung, die man leicht überliest: Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.
Die Verträge sagen, woher die Werte kommen, bevor sie sagen, wohin sie wirken. In den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten liegt der Boden, auf dem ein europäischer Werteschutz stehen kann, der mehr ist als das nächste Urteil. Dieser Boden trägt, weil er nicht aus Richtermehrheiten hergestellt wird, sondern aus etwas, das den Richtern vorausliegt.
Der polnische Fall hat es gezeigt, und der ungarische bestätigt es. In Warschau war es nicht Luxemburg, das den Rechtsstaat zurückgebracht hat, sondern die Wahl 2023. In Budapest hat nicht der Gerichtshof den Umbau der Medienordnung beendet. Es war die Wahl vom 12. April. Die Wertejudikatur hat Strafzahlungen erzwungen und einzelne Gesetze rückgängig gemacht. Den Ton einer politischen Ordnung ändert das nicht. Das tun nur die, die sie tragen.
Wird Viktor Orbán ablösen: Péter Magyar bei der Stimmabgabe. dpa
Was für ein Gericht braucht Europa?
Das ist kein Plädoyer gegen den Gerichtshof. Es ist ein Plädoyer für einen Gerichtshof, der seine Werteverteidigung in die Institutionen zurückbindet, die ihm ihre Legitimation leihen: in die Verfassungsordnungen der Mitgliedstaaten und in die Verfahren, die die Verträge vorsehen. Ein Gerichtshof, der Werte durchsetzt wie Gesetze, die er selbst erlässt, ist kein Gericht mehr. Er ist Gesetzgeber ohne Wähler. Das ist nicht das, was Europa braucht, und nicht das, was es den Bürgerinnen und Bürgern Ungarns schuldet, die neun Tage vor diesem Urteil bewiesen haben, dass sie ihre Werte selbst zu verteidigen wissen.
Der stärkere Weg ist ein anderer. Er liegt nicht in einer erweiterten richterlichen Eingriffsgrundlage, sondern in einer engeren Bindung des Gerichtshofs an den Boden, auf dem er steht. Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind nicht das, was Luxemburg morgen aus ihnen macht. Sie sind das, was die Bürgerinnen und Bürger der Mitgliedstaaten sich in ihren Verfassungen gegeben haben.
Dr. Benedikt Riedl, MJur (Oxford) ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Staatsphilosophie der Ludwig-Maximilians-Universität München.
Zusammenfassung: Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag entschieden, dass Helmut Kohls Witwe Maike Kohl-Richter keinen Anspruch auf die Gewinne aus dem Verkauf des Buches „Vermächtnis – die Kohl-Protokolle“ hat. Zugleich untersagten die Karlsruher Richter die Veröffentlichung weiterer Passagen. Der Streit zwischen dem früheren Bundeskanzler Kohl – später nach dessen Tod seiner Witwe – und dem Journalisten Heribert Schwan beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Der BGH verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurück.
Zusammenfassung: Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) hat die Polizeiliche Kriminalstatistik 2025 vorgestellt. Die Statistik verzeichnet einen Rückgang der Straftaten um 5,6 Prozent auf rund 5,5 Millionen Fälle, teils bedingt durch die Cannabis-Teillegalisierung. Schwere Delikte nahmen jedoch zu: Mord und Totschlag stiegen um 6,5 Prozent, Vergewaltigungen um 8,5 Prozent. BKA-Präsident Holger Münch erklärt, die Taten würden brutaler. Bei Kindern unter 14 Jahren stieg die Gewaltkriminalität um 3,3 Prozent. Der Anteil ausländischer Tatverdächtiger liegt bei 38,5 Prozent, ihre Belastungszahl ist in allen Altersgruppen mindestens doppelt so hoch wie bei Deutschen.
Holger Münch, Präsident des Bundeskriminalamts, stellt die Polizeiliche Kriminalstatistik gemeinsam mit Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) und Hamburgs Innensenator Andy Grote (SPD) in Berlin vor. Omer Messinger
Zusammenfassung: Im Fall der im November in einem Istanbuler Hotel durch das Insektizid Aluminiumphosphid getöteten Hamburger Familie Böcek stehen sechs Männer vor Gericht, darunter der Hotelbesitzer und der Betreiber der Pestizidfirma DSS. Die Firma besaß keine Genehmigung für den Umgang mit Pestiziden und war laut Familienanwalt Yaşar Balcı bereits zuvor in schwere Zwischenfälle verwickelt. Balcı fordert daher eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung mit mindestens 20 Jahren Haft statt wegen fahrlässiger Tötung. Das hochgiftige Mittel war im Stockwerk unter der Familie ausgebracht worden und gelangte offenbar durch ungesicherte Rohre in deren Zimmer. Vater Yılmaz Böcek betont, er vertraue der türkischen Justiz. Der Anwalt will, dass der Fall als warnendes Beispiel zur
Verschärfung von Vorschriften und Kontrollen dient.
Vor dem Gericht in Istanbul: Der Vater Yılmaz Böcek, Anwalt Yaşar Balcı, der Bruder Mustafa Böcek und die Mutter Cemile Yılmaz hoffen auf Gerechtigkeit. F.A.Z.
Zusammenfassung: Die Strafrechtsprofessorinnen Elisa Hoven und Frauke Rostalski kritisieren, dass sachliche Debatten über Migration und Kriminalität in Deutschland vorschnell als rechts oder rassistisch abgetan werden. Die Autorinnen fordern, Migrationsstatus, kulturelle Prägungen und Lebensumstände als kriminogene Faktoren anzuerkennen, statt sie aus antirassistischen Motiven zu leugnen. Nur ein ehrlicher Umgang mit den Befunden schütze wirksam und entziehe dem Populismus den Nährboden.
Zusammenfassung: Die Bundesregierung hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf zur Speicherung von IP-Adressen beschlossen. Internetdienstanbieter sollen künftig verpflichtet werden, IP-Adressen ihrer Kunden drei Monate lang zu speichern, nicht aber Standortdaten. Zusätzlich sollen Ermittlungsbehörden bei Straftatverdacht per Sicherungsanordnung weitere Verkehrsdaten sichern können. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) verwies auf vergleichbare Regelungen in anderen europäischen Staaten. Die Fraktionen von AfD, Grünen und Linken lehnen den Entwurf ab. In den kommenden Wochen wird das Parlament über die Vorlage beraten.
Zusammenfassung: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sieben Klagen von Bürgern gegen den Rundfunkbeitrag abgewiesen. Die Kläger warfen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk linke Voreingenommenheit und fehlende Vielfalt vor. Das Gericht sah jedoch keine evidenten Defizite, da die Sender alle Bereiche in voller Breite abdeckten. Auch die Rüge systematischer Geldverschwendung wies der VGH zurück, da Verwaltungsgerichte dies nicht überprüfen könnten. Auf ein kostspieliges Sachverständigengutachten verzichtete das Gericht zugunsten der Kläger. Die Hürde für einen Klageerfolg erweist sich damit in der Praxis als kaum überwindbar.
In Folge 386 des F.A.Z. Einspruch-Podcasts bekommen wir Besuch von Harald Schmidt. Gewohnt pointiert und mit politischem Instinkt spricht der frühere Fernsehmoderator mit Reinhard Müller über das aktuelle Zeitgeschehen. Es geht um die Medienlogik im Fall „Timmy“, ungelöste Wahlversprechen in Berlin und Kreuzfahrten in Krisenzeiten. Natürlich wird es auch juristisch, die beiden sprechen über den Respekt vor dem Rechtsstaat und darüber, warum Schmidt sich zu laufenden Verfahren grundsätzlich nicht äußert.
Das Gesetz in Ungarn, mit dem Viktor Orbán Kinder zu schützen vorgab, ist kurz nach seiner Abwahl vom Europäischen Gerichtshof verworfen worden. Mit Recht: Es ist in einem diskriminierenden bis niederträchtigen Duktus gehalten.
Das beginnt damit, dass es in einem Atemzug Pädophilie und Homosexualität behandelt. Es verbietet jegliche Darstellung gleichgeschlechtlicher Paare als solche, auch ohne explizit sexuellen Kontext – soweit sie für Minderjährige zu sehen ist, also faktisch überall in der Öffentlichkeit.
Das Gesetz ist Ausfluss einer über jedes Maß hinausgehenden Prüderie. Es diente aber vor fünf Jahren, als es eingeführt wurde, weniger einem ideologischen als einem politischen Zweck. Man hat es offensichtlich mit Absicht so konzipiert, dass es Anstoß erregt. Es ging Orbán darum, die rechte von der linken Opposition zu trennen.
Wie in manchen anderen Dingen hat Orbán einem an sich vertretbaren konservativen Ansinnen durch Maßlosigkeit und taktische Indienstnahme geschadet. Denn tatsächlich sind Kinder und Jugendliche in unserer Öffentlichkeit einer von Lobbygruppen forcierten, teils geradezu werbenden Konfrontation mit den Themen Homosexualität und geschlechtliche Identität ausgesetzt.
Das ist nicht nur ein Ärgernis. Es verunsichert und verstört sie, je nach Alter und Reife, und schadet dadurch. Minderheiten nicht zu diskriminieren, ist das eine. Sie als Regel oder gar Vorbild darzustellen ein anderes.
Wenn internationale Rechtsstrukturen von Machtpolitik verdrängt werden, droht Unternehmen ein gefährlicher Verlust an Berechenbarkeit. Inmitten politischer Turbulenzen müssen juristische Entscheider nicht nur Risiken managen, sondern helfen, Resilienz im Geschäft zu verankern.
Das Plädoyer ist die letzte Chance, das Gericht zu überzeugen. Was einen guten Schlussvortrag ausmacht, wie er aufgebaut wird und worauf es in Examen und Referendariat ankommt.
In unserem Veranstaltungskalender finden Sie auf einen Blick alle Events rund um die Juristische Karriere – für alle, die in der Rechtsbranche beruflich ein- oder aufsteigen wollen.
• London: Prozessbeginn gegen drei Männer wegen Brandstiftung an Immobilien von Premierminister Keir Starmer.
Dienstag, 28. April 2026
• Nagold: Prozessbeginn vor dem Amtsgericht Nagold gegen den Landtagsabgeordneten Miguel Klauß (AfD) unter anderem wegen Volksverhetzung.
• Wien: Prozessbeginn vor dem Landesgericht Wiener Neustadt gegen einen mutmaßlichen IS-Sympathisanten wegen eines geplanten Anschlags auf ein Taylor-Swift-Konzert.
• Den Haag: Der Internationale Strafgerichtshof verkündet seine Entscheidung im Prozess gegen den Malier Al Hassan Ag Abdoul Aziz.
Mittwoch, 29. April 2026
• Aschaffenburg: Prozessbeginn vor dem Amtsgericht Aschaffenburg gegen die AfD Landtagsabgeordnete Ramona Storm wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.
Donnerstag, 30. April 2026
• Luxemburg: Mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs unter anderem zu Abwerbeverboten im portugiesischen Fußball zu Beginn der Covid-19-Pandemie.
• Den Haag: Statuskonferenz des Internationalen Strafgerichtshofs im Prozess gegen den ugandischen Milizenführer Dominic Ongwen wegen Reparationen an die Opfer.