Aus PRO wird PREMIUM – ein neues Kapitel für F.A.Z. Einspruch
Heute geht es ausnahmsweise zunächst um uns. Denn ziemlich genau eineinhalb Jahre nach dem ersten Versand und mit dieser Ausgabe, der achtzigsten insgesamt, bekommt unser wöchentliches Briefing einen neuen, einen goldenen Anstrich. Mehr noch: Aus F.A.Z. PRO Einspruch wird F.A.Z. PREMIUM Einspruch.
Die auffälligste Veränderung sehen Sie sofort: das neue Design. Mindestens genauso wichtig ist aber, was sich im Inneren getan hat. Künftig lesen Sie ausgewählte Texte in voller Länge direkt im Briefing – jede Woche ein Artikel und ein Kommentar zu dem Rechtsthema, das wir für besonders wichtig halten. In dieser Woche drehen sich beide Texte etwa um den Irankrieg und die überraschend klare völkerrechtliche Einordnung unseres Bundespräsidenten.
Es bleibt, was Einspruch ausmacht: unser kuratierter Überblick über die wichtigsten juristischen Artikel der Woche. Neu ist: Wir geben Ihnen zu jedem der Texte eine pointierte Zusammenfassung an die Hand. So erfassen Sie die zentralen Argumente und Befunde bequem direkt im Briefing – und entscheiden selbst, wo Sie tiefer einsteigen möchten.
Außerdem starten wir wieder mit unseren Podcasts mit Publikum. Den Auftakt haben Reinhard Müller und Finn Hohenschwert vergangene Woche auf der Juracon Frankfurt gemacht. Die Leitfrage: Ist unser Rechtsstaat fit für die Zukunft? Der nächste Termin steht auch schon fest: Am 10. Mai diskutieren wir in Bonn eine Frage, die derzeit über vielen Konflikten und Krisen steht: Ist das Völkerrecht am Ende?
Unser neues Briefing ist Teil einer neuen Produktlinie der F.A.Z.: PREMIUM bündelt vier Briefings in einem Abo – neben uns sind das die Weltwirtschaft, Digitalwirtschaft und Finanzen. Für Premium-Abonnenten haben wir die Werbung auf FAZ.NET und in den Apps abgeschaltet. Und: Sie können das Premium-Abo künftig mit bis zu drei weiteren Lesern kostenfrei teilen – zum Beispiel in der Familie.
Nun sind Sie dran: Wie gefällt Ihnen das neue Briefing? Was sollten wir beibehalten, was ausbauen, was anders machen? Schreiben Sie uns gern an redaktioneinspruch@faz.de.
Viel Freude mit F.A.Z. Einspruch im neuen Gewand wünschen
Reinhard Müller Finn Hohenschwert Frederik Orlowski
Der Irankrieg wirft ein Schlaglicht auf einen blinden Fleck im Völkerrecht. Muss ein Staat mit einem Angriff wirklich so lange warten, bis er sich nicht mehr verteidigen kann?
Die drängendste Frage im Irankrieg ist die nach dem Ende – wie wollen die Parteien aus diesem Konflikt wieder herauskommen? Keine Frage scheint aber zu sein, dass der Krieg völkerrechtswidrig ist. Die Einigkeit scheint weit verbreitet zu sein. Zuletzt sprach Bundespräsident Frank Walter Steinmeier auf der Jubiläumsveranstaltung „75 Jahre Wiedergründung des Auswärtigen Amtes“ davon, der Krieg sei für ihn „völkerrechtswidrig“ und „ein politisch verhängnisvoller Fehler“.
Steinmeier bezeichnet den Angriff auf Iran in seiner Rede am Dienstag als „völkerrechtswidrig“. EPA
Ist die rechtliche Würdigung aber wirklich so eindeutig? Oder liegt die vermeintliche Eindeutigkeit darin begründet, dass bestimmte Annahmen gemacht werden? Je mehr man davon ausgeht, dass von Iran derzeit und absehbar keine signifikante Bedrohung ausgeht, desto klarer muss in der Tat das Verdikt ausfallen – dieser Krieg ist nicht zu rechtfertigen.
Was aber, wenn von Iran eine solche Bedrohung ausgeht? Was, wenn der israelische Ministerpräsident Netanjahu mit seiner Einschätzung näher an der Realität liegt, dass nämlich die Iraner ihr Atomwaffenprogramm tiefer in den Untergrund verlagern, wo auch bunkerbrechende Bomben nicht hinkommen, dort kurz davorstehen, das vorhandene Spaltmaterial anzureichern und parallel ein Raketenprogramm zügig weiterentwickeln, um sogar damit einen Sprengkopf auf Israel abfeuern zu können? Dann wird die rechtliche Beurteilung komplizierter.
Was, wenn ein Vernichtungsangriff bevorsteht?
Man könnte einwenden, dass die Annahme böser iranischer Absichten die völkerrechtliche Einschätzung nicht beeinflusst. Eine solche Gefahr gehe von Iran jedenfalls unmittelbar nicht aus. Es dauere noch lange Zeit, bis die Iraner zu alledem in der Lage sein werden. Die UN-Charta als rechtliche Erstanlaufstelle für die rechtliche Bewertung des Einsatzes militärischer Gewalt sei, was präventive Verteidigung anbelangt, ausgesprochen restriktiv. Der Selbstverteidigungsartikel 51 der Charta verlange nun einmal einen bewaffneten Angriff im Präsenz und nicht irgendwann und potentiell.
Grundsätzlich ist das auch richtig. Aber gilt es auch, wenn das Risiko eines Vernichtungsangriffs besteht? Israel ist ein kleines Land. Selbst ein Sprengkopf der 1945 in der Wüste von New Mexico erstmals eingesetzten „Little Boy“-Klasse könnte dort für den Gesamtstaat Israel im wahren Wortsinne vernichtende Folgen haben. Die konventionelle Gewaltanwendung lässt sich meist wieder einfangen, das Leid tragen die Menschen, die Trümmer werden weggeräumt.
Luftaufnahme nach der ersten Atombombenexplosion in New Mexico am 16. Juli 1945. AP
Das Selbstverteidigungsrecht der UN-Charta im Artikel 51 wird nicht von der Charta gewährt, es ist dem souveränen Staat inhärent. Kann man so ohne Weiteres annehmen, dass die Staaten sich einem Rechtsregime unterworfen haben, das von ihnen verlangt, zuzusehen, bis ein anderes Land eine Vernichtungsfähigkeit erreicht hat, die man nicht mehr stoppen kann? Die Auslegung der Charta als Vertrag liegt in den Händen der Mitgliedstaaten. In der Tat lässt sich zeigen, dass die Mitgliedstaaten Artikel 51 durchaus restriktiv ausgelegt haben.
Israels Sechstagekrieg 1967, die arabischen Panzer und Flugzeuge standen bereits aufgetankt bereit, als sie vom israelischen Präventivschlag weitgehend zerstört wurden, wurde weithin nicht als rechtmäßiger Präventivschlag gewertet. Damals war die Lage für Israel durchaus ernst – aber keinesfalls vergleichbar mit einer nuklearen Vernichtungskapazität.
Eine Zeitung verkündet am 6. Juni 1967 mit der Schlagzeile „Die Ägypter greifen Israel an" die Kriegserklärung im Sechstagekrieg. dpa
Eine souveräne Staatsentscheidung
Die „authentische“ Auslegung eines Vertrages durch die Mitgliedstaaten selbst kann auch zu einer – untechnisch gesprochen – Vertragsänderung führen. Ist etwa die Annahme realistisch, die fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates seien der Auffassung, eine ernsthafte Bedrohung ihres Territoriums aus Rechtsgründen hinnehmen zu müssen? Die Frage ist rhetorisch gemeint. Spätestens seit der amerikanischen National Security Strategy von 2002 („we will not hesitate to act alone, if necessary, to exercise our right of self-defense“) ist klar, dass die Ausübung des Selbstverteidigungsrechts in letzter Instanz eine souveräne Staatsentscheidung ist. Man könnte argumentieren, dass der Text schlicht einen Rechtsbruch formuliert. Es ist aber schwer vorstellbar, dass die Vetomächte oder
sonst ein Land, das über die entsprechenden Mittel verfügt, der These zustimmen würde, man sei rechtlich gehindert, der eigenen Zerstörung entgegenzutreten.
In der WTO gibt es eine Auseinandersetzung, die auf diese Frage ein bezeichnendes Licht wirft. Im GATT gibt es in Artikel XXI einen Vorbehalt der nationalen Sicherheit, der den Staaten erlaubt, ihre Vertragsverpflichtungen auszusetzen, wenn diese betroffen ist. Umstritten ist, wer berechtigt ist, zu beurteilen, ob die nationale Sicherheit betroffen ist: nur der Staat selbst oder auch die WTO-Streitschlichtungsorgane im Streitfalle?
Unstreitig ist, dass die Staaten einen weiten Beurteilungsspielraum haben. Die Kontroverse geht nur darum, ob wenigstens eine Art Plausibilität verlangt werden kann oder ob schon die bloße Äußerung des Wortes „security“ dazu führt, dass die Ausnahme unüberprüfbar zur Geltung kommt. Heißt: Selbst in einem Umfeld vergleichsweise kleinster Auswirkungen (Handel) zeigen die Staaten erhebliche Bedenken, ihre Einschätzungsprärogative mit Blick auf Sicherheitsfragen auch nur einem rudimentären Schlüssigkeitstest unterziehen zu lassen.
„The Knotted Gun", des schwedischen Künstlers Carl Fredrik Reuterswärd, vor dem UN-Hauptgebäude in New York. dpa
Es kommt auf die Fakten an
Das Gewaltverbot soll mindestens in ähnlicher Form auch als Völkergewohnheitsrecht gelten. Das bedarf der Darlegung einer gefestigten Staatenpraxis, die auf einer feststellbaren subjektiven Meinung beruht, es existiere ein Rechtssatz, der ein bestimmtes Unterlassen oder Handeln fordert. Es ist zumindest nicht offensichtlich, dass für den hier angenommenen Fall einer Vernichtungsbedrohung eine entsprechende Staatenpraxis gezeigt werden kann.
So gesehen hängt die Einschätzung der Rechtmäßigkeit des Angriffs auf Iran von der Tatsachenlage ab. Es ist richtig, dass der Angriff nicht rechtfertigbar ist, wenn keine Situation besteht, die die Existenz eines Staates unweigerlich und unverhinderbar bedroht. Das muss man dann aber dazu sagen. Einfach annehmen kann man es nicht. Deutschland hat die Existenz Israels als deutsche Staatsräson bezeichnet. Was das im Einzelnen bedeutet, mag unklar sein. Man kann jedoch gesichert sagen, dass Iran unter dem Mullah-Regime die Vernichtung Israels seit fast 50 Jahren zu seiner Staatsräson erklärt hat, dies bei jeder sich bietenden Gelegenheit betont und seit Jahren mit erheblichem Aufwand darauf hinarbeitet.
Darüber hinaus scheint es keinerlei Streit über die iranische Absicht der Entwicklung einer Nuklearwaffe zu geben. Gleichzeitig wird an der Entwicklung von Trägersystemen gearbeitet. Auch dass die Iraner mit diesen Absichten tiefer in die Berge gehen, ist aus zweckorientierter Perspektive plausibel. Plausibel ist dann schließlich auch die Annahme, dass damit der Bau einer entsprechenden Waffe gegebenenfalls nicht mehr verhindert werden kann.
US-Präsident Donald Trump (r) und Israels Ministerpräsident Benjamin Netanjahu im Oval Office des Weißen Hause. dpa
Das Völkerrecht verlangt keine abrahamische Opferbereitschaft
Der Selbstverteidigungsartikel 51 der UN-Charta ist in einen verfahrensrechtlichen Rahmen mit dem UN-Sicherheitsrat eingebunden. Die Grundidee ist es, die schwierigen tatsächlichen Fragen des Gewaltverbots und der existierenden Rechtfertigungen durch Verfahren zu klären und, im Idealfall ähnlich wie in funktionierenden Staaten, die Gewaltanwendung in der UN zu monopolisieren. Wäre der Sicherheitsrat in diesem Sinne handlungsfähig, dann hätte er rechtlich die Möglichkeit, bereits jetzt eine Feststellung zu treffen, wonach die iranischen Bestrebungen zur Schaffung einer nuklearen Waffe den internationalen Frieden bedrohen. Das würde die Tür zur Mandatierung von militärischer Gewalt öffnen.
Aber leider kann er diese Rolle nicht ausfüllen. Damit fehlt eine zentrale Säule des Rechtssystems. Das legt es nahe, dass betroffene Staaten ähnliche Überlegungen selbst anstellen können müssen. Diese Annahme liegt jedenfalls näher, als der wohlfeile Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Kriegs wegen eines fehlenden Mandats des Sicherheitsrats. Im weitesten Sinne verfahrensrechtlich kann man auch die Frage stellen: Was hat eigentlich Iran getan, um die Gewaltanwendung abzuwenden? Über den Inhalt und die Ernsthaftigkeit der Verhandlungen, die noch kurz vor dem Krieg stattgefunden haben, ist nichts bekannt. Es wäre jedenfalls zumutbar gewesen, dass Iran Bereitschaft zu Schritten zeigt, die die Absicht des Erwerbs einer Vernichtungskapazität nicht (mehr) plausibel erscheinen lassen,
zum Beispiel sofortige, umfassende Inspektionen.
Die Annahme einer womöglich nicht mehr zu verhindernden Vernichtungsbedrohung mag falsch sein. Dann ist der amerikanisch-israelische Krieg rechtswidrig. Besteht die Vernichtungsbedrohung jedoch, dann bedarf ein Rechtswidrigkeitsverdikt mehr als nur eines Hinweises auf die überkommene, sehr akademische, restriktive Auslegung des Artikels 51 der UN-Charta und der fehlenden Mandatierung durch den Sicherheitsrat. Das Völkerrecht verlangt von den Staaten keine abrahamische Opferbereitschaft.
Professor Dr. Jürgen Bröhmer lehrt Völkerrecht und Handelsrecht an der School of Law der Murdoch University in Perth.
Zusammenfassung: Der BGH hat die Klimaklage der Deutschen Umwelthilfe gegen BMW und Mercedes-Benz abgewiesen. Der Verein wollte vor Gericht ein Verbrenner-Aus ab Ende Oktober 2030 erzwingen. Marc Ruttloff und Eric Wagner, beide Rechtsanwälte und Partner der Kanzlei Gleiss Lutz, begrüßen die Entscheidung des BGH: In einer Demokratie müssten die Parlamente über die Verteilung des knappen CO2-Restbudgets entscheiden; die Zivilgerichte hingegen seien hierfür nicht der richtige Ort. Das habe der BGH nun konsequent, rechtssystematisch sauber und europarechtskonform bestätigt.
Die Deutsche Umwelthilfe klagt vor dem BGH gegen BMW und Mercedes-Benz. Sie fordert unter anderem, dass die Dax-Konzerne ab November 2030 keine herkömmlichen Verbrenner mehr verkaufen dürfen, die Treibhausgase ausstoßen. dpa
Zusammenfassung: Collien Fernandes hat schwere Vorwürfe gegen ihren früheren Ehemann Christian Ulmen erhoben und so die Debatte über digitale Gewalt neu entfacht. Was viele nicht wissen: Auf EU-Ebene enthält der AI Act schon jetzt Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte, wozu auch Deepfakes gehören. Rechtsprofessor Karsten Löw weist in seinem Gastbeitrag darauf hin, dass Deepfakes mit Verboten und Strafen allein kaum beizukommen sein wird. Nötig sei stattdessen eine Neujustierung der Plattformverantwortung hin zu einer vorgelagerten, risikobasierten Prüfpflicht. Nur so könne die Logik der Deepfakes durchbrochen werden.
In Berlin haben am 22. März Tausende gegen sexualisierte digitale Gewalt demonstriert. Reuters
Zusammenfassung: Nach Angaben des Ifo-Instituts verursachen Bürokratiepflichten 65 Milliarden Euro Kosten pro Jahr und führen zu einem geschätzten Verlust von 146 Milliarden Euro Wirtschaftsleistung. Vor diesem Hintergrund macht der frühere Richter am Bundesverfassungsgericht, Josef Christ, Vorschläge, wie eine wirksame Entbürokratisierung in Deutschland gelingen könnte. Er plädiert dafür, Regulierungen systematisch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Der vierstufige Maßstab aus Zielsetzung, Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit helfe dabei, ineffektive Regeln sichtbar zu machen. Denn er lege offen, welche Vorgaben ihr Ziel verfehlen oder doppelt geregelt oder übermäßig belastend sind.
Die Bundesregierung hat angekündigt, die Bürokratiekosten für die Wirtschaft in dieser Legislaturperiode um 25 Prozent zu senken, und bereits zahlreiche Abbauprojekte benannt. dpa
Zusammenfassung: Die Bundesministerien sind personell und organisatorisch aufgebläht, was die Handlungsfähigkeit des Staats schwächt. Der Bundesrechnungshof nennt für 2025 24.281 Stellen, ein Plus von 20 Prozent gegenüber 2018. 34 Prozent entfielen auf interne Servicefunktionen statt operativer Arbeit. Zusätzlich wirken Politisierung, Misstrauensstrukturen, wachsende parlamentarische Anfragen sowie neue Anforderungen wie Beteiligung/Transparenz bremsend. Der Autor, Ministerialdirigent a. D. und langjähriger Leiter der Vertretung des Landes Baden-Württemberg in Berlin, fordert deshalb eine große Staatsreform mit Personalabbau zurück auf den Stand von 2018, die Zusammenlegung und Fixierung von Strukturen und weniger Staatssekretäre/Beauftragte und externe Berater auf Staatskosten.
Zusammenfassung: Der Autor ist Präsident der Bucerius Law School in Hamburg und stellt in seinem Gastbeitrag das „Hamburger Protokoll: KI-Edition“ vor. Darin fordern er und seine Co-Autoren eine Reform des Jurastudiums. Konkret sollen juristische Kernkompetenzen mit reflexiver Technologiekompetenz und Kommunikationsfähigkeiten verbunden werden. Damit das gelingt, müssen Staatsexamen und Prüfungsordnungen angepasst und der faire Zugang zu KI-Tools mitgedacht werden.
Endlich wieder Podcast mit Publikum. Wir sind zu Gast auf der Juracon Frankfurt 2026. Reinhard Müller und Finn Hohenschwert diskutieren mit Roya Sangi, Rechtsanwältin und Partnerin bei Redeker Sellner Dahs, und Alexander Seitz, Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt. Wir wagen einen Blick in die Zukunft: Ist unser Rechtsstaat bereit für die Herausforderungen von morgen?
Dem Irankrieg fehlt eine tragfähige Begründung. Deutschland muss Stellung beziehen – und dazu dann auch stehen.
Es ist nicht einfach, die richtigen Worte zu finden, die Deutschlands Interessen und Ansprüchen gerecht werden und zugleich die geopolitische Lage treffen. Eine Lage, die vom russischen Vernichtungskrieg gegen die Ukraine geprägt wird – und von einem amerikanischen Präsidenten, der Gewalt gegen NATO-Partner nicht ausgeschlossen hat und „aus Spaß“ ein paar Bomben mehr auf Iran werfen lassen wollte.
Im Krieg der USA und Israels gegen Iran liegt die Herausforderung nicht zuletzt in der Begründung. Unter Darlegung einer akuten Bedrohung Israels und mit dem ernsten Versuch, gemeinsam in den Bahnen des Völkerrechts gegen ein Regime vorzugehen, das seit Jahrzehnten fundamentale Menschenrechte, also Völkerrecht, mit Füßen tritt, wäre eine solche nicht aussichtslos gewesen – war aber unter Trump geradezu denkunmöglich.
Bundespräsident Steinmeier hat denn in seiner Rede zu 75 Jahren Wiedergründung des Auswärtiges Amtes (das viel älter ist) auch auf die zweifelhafte Begründung abgehoben. Mit tatsächlichen Annahmen wie mit Urteilen muss man aus der Ferne vorsichtig sein. Will man noch in den Spiegel schauen, kann man die eigenen Überzeugungen nicht dauernd wechseln. Verstöße müssen im eigenen Interesse wie im Interesse von Wertegemeinschaften, als die sich die EU wie auch die NATO verstehen, angesprochen werden. Zumal Staaten auch durch ihr Verhalten Recht setzen.
„Unser“ Krieg mag das nicht sein; aber er betrifft uns und unsere vitalen Interessen. Wer sogleich von einem klaren Angriffskrieg des eigenen Verbündeten spricht, der darf diesen in keiner Weise unterstützen, will er nicht selbst grundgesetzwidrig und völkerrechtswidrig handeln.
Umgehen muss man weiterhin mit Trump und mit Regimen wie dem in Iran. Auch deren Menschen-, insbesondere Frauenverachtung ging bisweilen in diplomatischen Glückwunschschreiben Deutschlands unter. Auch das gehört zur Wirklichkeit einer vor allem an ihren eigenen Ansprüchen scheiternden „regelbasierten“ Ordnung.
Digitale Geschäftsmodelle stellen das Recht vor neue Herausforderungen. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht den Betriebsratswahlen plattformbasierter Lieferdienste klare Grenzen gezogen.
In unserem Veranstaltungskalender finden Sie auf einen Blick alle Events rund um die Juristische Karriere – für alle, die in der Rechtsbranche beruflich ein- oder aufsteigen wollen.
1. Montag, 30. März: Das israelische Parlament stimmt voraussichtlich über die Wiedereinführung der Todesstrafe ab.
2. Montag, 30. März: Im Prozess gegen den Kapitän des festgesetzten Öltankers Boracay der russischen Schattenflotte wird in Brest das Urteil erwartet.
3. Mittwoch, 1. April: Vor einem Jahr tritt das Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland in Kraft. Damit werden unter anderem Commercial Courts eingeführt.
4. Mittwoch, 1. April: Vor achtzig Jahren nehmen die deutschen Gerichte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wieder ihre Arbeit auf.
5. Donnerstag, 2. April: In Moskau wird das Strafverfahren gegen den deutschen Bildhauer Jacques Tilly wegen seiner Putin-Karnevalswagen fortgesetzt.
6. Freitag, 3. April: Vor achtzig Jahren verkündet ein Militärgericht sein Urteil gegen den Kunsthändler Wilhelm Ettle und seine Frau Anni wegen NS-Raubkunst.
7. Freitag, 3. April: Vor einem Jahr leitet Ungarn anlässlich des Besuchs von Benjamin Netanjahu das Austrittsverfahren aus dem IStGH ein.